Wir klären auf dieser Seite einmal auf, wer grundsätzlich ausbilden darf und welche Faktoren hierbei eine Rolle spielen.
Die Eignung des Ausbilders
ob ein Mitarbeiter tatsächlich für die Aufgabe als Ausbilder geeignet ist unterteilt sich in 2 Arten:
- Die persönliche Eignung
- Die fachliche Eignung
Persönliche Eignung
- Der Ausbildende muss persönlich geeignet sein, § 28 BBiG. Andernfalls ist der Vertrag trotzdem wirksam, der Ausbildende kann aber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
- Die persönliche Eignung fehlt gem. § 29 BBiG, wenn der Ausbildende
- aufgrund gesetzlichen oder richterlichen Verbots Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (z.B. Verurteilung wg. Sittlichkeitsdeliktes). Die Vorschrift bezieht sich auf § 25 JArbSchG. Die Eignung fehlt auch dann, wenn der konkrete Auszubildende volljährig ist.
- wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder seine Folgebestimmungen verstoßen hat.
Fachliche Eignung, § 30 BBiG
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungs-inhalte erforderlich sind.
Eignung der Ausbildungsstätte Art und Einrichtung, § 27 BBiG
Die Ausbildungsstätte muss
- nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein.
- Es müssen im wesentlichen alle Betriebsabläufe gegeben sein, die für das jeweilige Berufsbild erforderlich sind.